Das Bundesgericht präzisiert in seinem Urteil 9C_698/2024 die Voraussetzungen für eine von der MWST ausgenommene Vermittlung von Finanzdienstleistungen und steht dabei im Widerspruch zur Auffassung der ESTV und ihrer publizierten Verwaltungspraxis. Insbesondere führt eine Ablieferungspflicht finanzieller Zuwendungen nicht automatisch dazu, dass ein schädliches Eigeninteresse am vermittelten Vertrag vorliegt.
Die Vermittlung ausgenommener Finanzdienstleistungen, wie beispielsweise Hypotheken, gilt als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistung. Dies setzt u.a. voraus, dass der Vermittler eine eigenständige Mittlertätigkeit ausübt und kein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrags hat. Im Zentrum des vom Bundesgericht zu entscheidenden Falles stand die Frage, ob der Steuerpflichtige eine eigenständige Mittlertätigkeit ausübt und ob er ein für die Steuerausnahme schädliches Eigeninteresse am vermittelten Hypothekenvertrag hatte. Gemäss ihrer publizierten Verwaltungspraxis knüpft die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dabei an Gesetzesbestimmungen aus dem Auftragsrecht und die dort verankerte Ablieferungspflicht finanzieller Zuwendungen an.
Der Entscheid schafft mehr Klarheit für Unternehmen, die bspw. Kredite, Hypotheken oder andere Finanzdienstleistungen für ihre Kunden vermitteln, und dafür von Banken oder anderen Finanzinstituten Provisionen erhalten.
Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG gilt die Vermittlung von Hypothekendarlehen als eine von der Steuer ausgenommene Leistung. Die Praxis der ESTV definiert in der MWST-Branchen-Info 14 «Finanzbereich» die Vermittlertätigkeit wie folgt:
Vorliegen einer in dieser Funktion auftretenden Mittelsperson,
die auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt,
ohne selber Partei des vermittelten Vertrags zu sein und
ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags zu haben.
Bei finanziellen Zuwendungen, welche der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen, soll nach Auffassung der ESTV ein schädliches Eigeninteresse stets gegeben sein. Dies unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde seinerseits auf eine Weiterleitung verzichtet, bzw. ob eine solche Weiterleitung tatsächlich erfolgt.
Im konkreten Fall vermittelte ein Unternehmen Hypothekendarlehen zwischen seinen Kunden und verschiedenen Finanzierungspartnern. Hierzu hatte das Unternehmen mit seinen Kunden Zusammenarbeitsvereinbarungen abgeschlossen sowie mit Finanzierungspartnern Vermittlerverträge. Nach einer Analyse der Finanzierungsbedürfnisse erarbeitete es individuelle Hypothekarlösungen, holte Finanzierungsangebote ein und unterstützte seine Kunden bei der Auswahl der am besten geeigneten Hypothekarofferte. Es erbrachte folglich eine Vermittlertätigkeit und eine Beratungstätigkeit gegenüber den Kunden. Die Kunden verzichteten ausdrücklich auf die Weiterleitung der von den jeweiligen Finanzierungspartnern an das Unternehmen entrichteten Provisionszahlungen. Das Bundesgericht erachtete die den Kunden gegenüber erbrachte Beratungsleistung als der eigenständigen Vermittlertätigkeit untergeordnet. Die Mittlertätigkeit stand aus Sicht des Gerichts offenkundig im Vordergrund, so dass die Beratungskomponente für die Steuerausnahme unschädlich war. Die ESTV betrachtete die Gesamttätigkeit als steuerbare Beratungsleistung. Die Vermittlungsleistung stünde im Hintergrund. Zudem stünde die Steuerpflichtige aufgrund der Provisionszahlungen der Finanzierungspartner in einem Interessenkonflikt. Betreffend die Auslegung des Eigeninteresses hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt und unterschied zwischen einem zulässigen wirtschaftlichen Interesse an einer erfolgreichen Vermittlung und einem Interesse am Inhalt des vermittelten Vertrags. Es sei nicht ersichtlich, wie eine Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR automatisch bewirken solle, dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages erlange. Dieser Auffassung ist das Bundesgericht nun gefolgt und stellte zudem fest, dass die Beratungstätigkeit der Vermittlung untergeordnet sei. Die Steuerausnahme fand deshalb Anwendung.
Besonders bedeutsam ist das Urteil bei der Frage des «Eigeninteresses». Die bisherige ESTV-Praxis knüpfte dieses an Art. 400 Abs. 1 OR. Diese Bestimmung besagt, dass der Beauftragte seinem Auftraggeber sämtliche Gelder, die über eine gewöhnliche Provision hinausgehen, abliefern muss. Hinter dieser Regel steht der Gedanke, Interessenkonflikte zu vermeiden. Ein Beauftragter soll seine Tätigkeit im Interesse seines Kunden ausüben und seine Entscheidungen nicht davon abhängig machen, von welchem Anbieter er selbst die höchste Vergütung erhält. Ein Vermittler hat jedoch naturgemäss ein wirtschaftliches Eigeninteresse daran, dass eine Vermittlung erfolgreich ist und er dafür eine Provision erhält. Davon zu unterscheiden ist ein eigenes Interesse am Inhalt des zwischen den beiden anderen Parteien vermittelten Vertrags. Ein solches könnte beispielsweise bestehen, wenn der Vermittler über die Provisionszahlung hinaus selbst wirtschaftlich davon profitiert, dass der Vertrag abgeschlossen wird. Die Verwaltungspraxis war zusätzlich fehlleitend, weil der Vermittler im Finanzbereich als sog. Vermittlungsmäkler gemäss Art. 412 OR in jedem Fall Art. 400 OR untersteht und ihm somit ohne Weiteres ein Eigeninteresse unterstellt werden konnte. Der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der Leistung wurde somit regelmässig nicht geprüft.
Der Entscheid ist zu begrüssen. Die bisherige ESTV-Praxis zur Anknüpfung des Eigeninteresses an die Ablieferungspflicht wurde von Beginn an in der Lehre kritisiert. Das Urteil schafft hier eine sachgerechtere Abgrenzung: Entscheidend ist nicht allein, wie eine Provision zivilrechtlich behandelt wird, sondern ob der Vermittler im Einzelfall wirtschaftlich tatsächlich ein über die Provisionszahlung hinausgehendes eigenes Interesse am Inhalt des vermittelten Geschäfts hat.
Das Urteil ist auch für liechtensteinische Steuerpflichtige von grosser Bedeutung. Entscheide des Schweizer Bundesgerichts über materielle Normen des MWSTG sind auch für die Anwendung der entsprechenden Normen in Liechtenstein bindend. Die neue Rechtsprechung ist deshalb in Liechtenstein in gleicher Weise zu berücksichtigen.
Nach dem neuen Bundesgerichtsurteil lässt sich die von der ESTV vorgenommene pauschale Annahme des Eigeninteresses im Fall einer Ablieferungspflicht nicht mehr aufrechterhalten. Es bleibt zu hoffen, dass die ESTV die diesbezüglich publizierte Verwaltungspraxis zeitnah anpasst. Aber auch inskünftig wird die Feststellung, ob die Voraussetzungen einer ausgenommenen Vermittlung erfüllt sind, eine Einzelfallbetrachtung bleiben. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Konstellationen, in denen ein Inländer eine Vermittlungsleistung aus dem Ausland bezieht, wird diese Qualifikation weiterhin herausfordernd sein, da das Eigeninteresse des Vermittlers ein subjektives Besteuerungsmerkmal ist, welches der inländische Empfänger kaum beurteilen kann. Grundsätzlich sollte das Urteil als Anlass genommen werden, Vermittlungsvereinbarungen hinsichtlich adäquater MWST-Regelungen zu überprüfen.