Beteiligungen i.S.v. Art. 29 Abs. 3 MWSTG – Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 23. April 2026.

Thomas Patt | Philipp Stocker

Das Bundesgericht stellt im Urteil 9C_503/2024 klar, dass die in Art. 29 Abs. 3 MWSTG genannte Beteiligungsquote von 10 % keine starre Mindestgrenze darstellt. Auch Anteile an Unternehmen von weniger als 10 % am Kapital können als Beteiligungen im mehrwertsteuerlichen Sinn qualifizieren, sofern sie mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und nachgewiesen wird, dass sie einen massgeblichen Einfluss vermitteln.

Worum geht es?

Die Qualifikation eines Anteils an einer Unternehmung als Beteiligung ist für verschiedene mehrwertsteuerliche Fragestellungen von erheblicher Bedeutung. Umstritten war, ob Anteile von weniger als 10 % am Kapital eines Unternehmens als Beteiligungen qualifizieren können.

Im Mehrwertsteuerrecht stellt das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 3 MWSTG von Gesetzes wegen eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Qualifikation eines Anteils an einem Unternehmen als Beteiligung eröffnet die Möglichkeit einer freiwilligen Registrierung von Holdings und Beteiligungsgesellschaften für MWST-Zwecke und die damit verbundene Geltendmachung von Vorsteuern im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit.

Ausgangslage

Art. 29 Abs. 3 MWSTG definiert Beteiligungen als Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Anteile von mindestens 10 % am Kapital gelten demnach als Beteiligung. Der Gesetzeswortlaut wurde jedoch unterschiedlich interpretiert bei der Frage, wie Beteiligungen von weniger als 10 % zu behandeln sind. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vertrat die Auffassung, dass Anteile von weniger als 10 % niemals als Beteiligung im Sinn von Art. 29 Abs. 3 MWSTG gelten. Dies publizierte sie erstmals in der total revidierten MWST-Info 09 «Vorsteuerabzug» im Oktober 2025. Die herrschende Lehre interpretierte den Gesetzeswortlaut derart, dass für Beteiligungen ab 10 % Art. 29 Abs. 3 MWSTG eine Safe-Haven-Rule darstellen würde. Bei Beteiligungen unter 10 % sei der Einzelnachweis der Absicht der dauernden Anlage und des massgeblichen Einflusses jedoch möglich.

Urteil des Bundesgerichts

Wie auch das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz gelangt das Bundesgericht bei der Auslegung von Art. 29 Abs. 3 MWSTG zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut selbst keine eindeutige Antwort liefert, «ob eine Beteiligung nur dann als solche im Sinn von Art. 29 Abs. 3 MWSTG gilt, wenn sie mindestens 10 Prozent beträgt.»

Im Wege einer teleologischen Auslegung von Art. 29 Abs. 3 MWSTG, einer historischen Auslegung des Beteiligungsbegriffs im Obligationenrecht sowie der Berücksichtigung des Votums von Ständerat German im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses kommt das Bundesgericht zu dem Schluss, dass es sich bei der 10 %-Beteiligung um eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung handelt. Bei einem Anteil von weniger als 10 % steht entgegen der Auffassung der ESTV der Nachweis offen, dass im konkreten Einzelfall ein massgeblicher Einfluss vorliegt.

Möglichkeiten einer massgeblichen Einflussnahme

Das Bundesgericht führt des Weiteren aus, dass für die Annahme einer massgeblichen Einflussnahme in der Regel mehrere Kriterien heranzuziehen sind. Dies können z.B. die Möglichkeit

  • des Einflusses auf die Verwaltungs- und Leitungsorgane, z.B. aufgrund von Stimmrechtanteilen,

  • der Einflussnahme auf wesentliche Investitions- und Personalentscheide oder auch

  • der Mitwirkung an Grundsatzfragen der Finanz- und Geschäftspolitik

sein. Ein solcher Einfluss kann sich auch aus den Statuten oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben.  

Würdigung des Urteils

Aus Sicht der Verfasser ist das Urteil des Bundesgerichts zu begrüssen. Die bisherige Auffassung der ESTV, wonach Unternehmensanteile von weniger als 10 % niemals als Beteiligung im Sinn von Art. 29 Abs. 3 MWSTG gelten sollten, liess sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien überzeugend ableiten. Auch die Feststellung des Bundesgerichts, dass die 10 %-Regel als Safe-Haven-Regel zu verstehen ist, bedeutet für die Steuerpflichtigen Rechtssicherheit in dieser Thematik.

Auswirkungen auf Steuerpflichtige in Liechtenstein

Liechtenstein hat sich zur Übernahme des materiellen Mehrwertsteuerrechts der Schweiz verpflichtet. Die Verwaltungspraxis der ESTV findet in Liechtenstein analoge Anwendung, wobei es aufgrund liechtensteinischer Gegebenheiten in einzelnen Punkten zu Abweichungen kommen kann. Das Urteil des Schweizer Bundesgerichts wirkt sich daher direkt auch auf Steuerpflichtige in Liechtenstein aus.

Ausblick

Das Urteil schafft wichtige Klarheit und Rechtssicherheit für steuerpflichtige Holdings und Beteiligungsgesellschaften. Bei Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 3 MWSTG unterhalb von 10 % gilt es allerdings zu prüfen, ob aufgrund vertraglicher Rechte, besonderer Governance-Strukturen oder anderer Umstände ein massgeblicher Einfluss auf die Beteiligung besteht und dies auch nachgewiesen werden kann.

Damit sind jedoch noch nicht alle strittigen Themenbereiche für Holdings und Beteiligungsgesellschaften höchstrichterlich geklärt. Offen bleibt insbesondere noch die Frage des Umfangs des Anspruchs auf Vorsteuerabzug nach Art. 29 Abs. 2 MWSTG bei Beteiligungsgesellschaften. Dies ist Gegenstand des angefochtenen Urteils des BVGer A-1477/2024 vom 4. Juli 2025. Die ESTV möchte den Vorsteueranspruch beschränken, in Einzelfällen gemäss ihrer in der MWST-Info 09 «Vorsteuerabzug» publizierten Verwaltungspraxis sogar ausschliessen. Es bleibt zu hoffen, dass auch hier das Bundesgericht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts teilen wird, wonach auch bei Vorliegen einer zweiten von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Haupttätigkeit, wie z.B. dem Wertschriftenhandel, der Vorsteuerabzug einer Beteiligungsgesellschaft nicht gänzlich ausgeschlossen sein darf. Dies wäre unserer Auffassung nach auch im Sinn des Gesetzgebers.

Aber bereits das aktuelle Urteil des Bundesgerichts erfordert eine Korrektur der MWST-Info 09 durch die ESTV.