Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital.

Marcel Widrig, Martin A. Meyer

Die Anstalt ist eine Besonderheit des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts. Die Grundlagen sind im liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926 geregelt. Die privatrechtliche Anstalt besitzt Rechtspersönlichkeit und kann in ihrer Eigenart entweder als Körperschaft oder als stiftungsähnliche Organisation ausgestaltet werden. Durch ihre flexible Ausgestaltungsform eignet sich die liechtensteinische Anstalt sowohl für die Verwendung kommerzieller und ideeller Zwecke als auch für die reine Vermögensverwaltung. Die sogenannte «verkehrstypische Anstalt» ist die in der Praxis am meisten verwendete Form. Sie hat weder Mitglieder noch Anteilsinhaber und weist denn auch kein in Anteile zerlegtes Kapital auf. 02 Bei der verkehrstypischen Anstalt handelt es sich um eine Einpersonengesellschaft, bei der die Inhaberschaft der Gründerrechte direkt oder indirekt sämtliche Organfunktionen ausübt. Diese Form der Anstalt ist bei den Gewerbetreibenden in Liechtenstein aufgrund ihrer Flexibilität eine überaus beliebte Rechtsform. Die verkehrstypische Anstalt ist zu unterscheiden von der stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalt, bei der die Anstalt nicht mit Gründerrechten ausgestattet ist. Bei dieser übernimmt die Verwaltung die Funktion des obersten Organs und führt die Anstalt ähnlich einer Stiftung.