Schweizer Verrechnungssteuer: Erweiterung des Meldeverfahrens auf liechtensteinische Stiftungen und Anstalten.

Stefan Quaderer | Mato Bubalovic

Worum geht es?

Dividendenausschüttungen schweizerischer Gesellschaften unterliegen der Schweizer Verrechnungssteuer von 35 %. Diese ist grundsätzlich durch die ausschüttende Gesellschaft abzuliefern und durch den Empfänger der Dividende im Rückerstattungsverfahren zurückzufordern. Im Sinne einer administrativen und liquiditätsbezogenen Vereinfachung ist es im Konzernverhältnis möglich, mit dem sogenannten Meldeverfahren die Ablieferung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch eine Meldung zu ersetzen.

Der Bundesrat hat am 4. Mai 2022 diesbezüglich Änderungen zur Verrechnungssteuerverordnung verabschiedet, welche am 1. Januar 2023 in Kraft treten werden.

Erweiterung des Anwendungsbereichs auf (liechtensteinische) Stiftungen und stiftungsähnliche Anstalten

Derzeit ist das Meldeverfahren auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beschränkt. Neu wird der Anwendungsbereich des Meldeverfahrens auf alle juristischen Personen erweitert. Im innerschweizerischen Kontext bedeutet dies beispielsweise, dass auch Stiftungen und Vereine das nationale Meldeverfahren beantragen können.

Im internationalen Verhältnis setzt die Anwendung des Meldeverfahrens neu eine «Gesellschaft» im Sinne des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens voraus. Folglich fallen auch liechtensteinische Stiftungen und stiftungsähnliche Anstalten in den erweiterten Anwendungsbereich, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt werden (insbesondere Gesellschaften, die als Privatvermögensstrukturen nach Art. 64 SteG besteuert werden, wird die Ansässigkeit unter dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz verweigert).

Reduktion der Beteiligungsquote im Schweizer Konzernverhältnis auf 10 %

Die Anwendung des Meldeverfahrens im Schweizer Konzernverhältnis setzt derzeit noch eine Beteiligung von 20 % voraus. Ab dem 1. Januar 2023 genügt hierfür eine Beteiligung von 10 %.

Für internationale Beteiligungsverhältnisse gilt bereits grundsätzlich eine Beteiligungsquote von 10 %, soweit das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen nicht eine andere Beteiligungsquote für die Steuerentlastung vorsieht. Ist in einem Abkommen keine Mindestbeteiligung festgehalten, wird neu die Mindestbeteiligungsquote von 10 % zur Anwendung gelangen, während es bis anhin noch 20 % sind. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein sieht ebenfalls eine Beteiligungsquote von 10 % vor.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer im internationalen Verhältnis auf 5 Jahre

Die Anwendung des Meldeverfahrens bei internationalen Beteiligungsverhältnissen setzt eine Bewilligung voraus, welche jeweils 3 Jahre Gültigkeit hat. Ab dem 1. Januar 2023 neu erteilte Bewilligungen werden 5 Jahre gültig sein, ehe sie erneuert werden müssen.

Empfehlung

Wir empfehlen, Anteilsinhabern von schweizerischen Beteiligungen zu prüfen, ob die neuen Regelungen ab dem 1. Januar 2023 beansprucht werden können. Insbesondere liechtensteinische Stiftungen und stiftungsähnliche Anstalten haben ab dem nächsten Jahr die Möglichkeit, von dieser administrativen Erleichterung und den damit verbundenen Liquiditätsvorteilen zu profitieren.